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SRC " SPANISCHE BERGZIEGE " 1984 e.V.
Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz und Wesen
1. Der Verein führt den Namen Sportradclub Spanische Bergziege e. V. 1984 und ist im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Lebach Nr.: 3011)
- 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwarzenholz.
- 3. Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Radfahrer Bundes (SRB) und des Landessportverbandes Saar sowie dessen sonstiger Fachverbände, soweit entsprechende Sparten im Verein bestehen.
- 4. Die Vereinsfarben sind „Grün-Schwarz“.
- 5. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung durch Pflege und Förderung des Amateursports und insbesondere der Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden.
- 6. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen, oder
- durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt konsequent die Pflege und Weiterentwicklung des Radsports und artverwandter Ausdauersportarten als Breiten- und Leistungssport unter dem besonderen Aspekt der gesundheitlichen Ertüchtigung.
- 2. Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern in organisatorischer Hinsicht die Teilnahme an allen nationalen sportlichen Wettbewerben i. S. d. Abs. 1.
- 3. Ein vorrangiges Vereinsziel ist die Förderung der Jugendarbeit.
§ 3
Mitgliedschaft
§ 4
Organe des Vereins
II. Der Vorstand
Bei den Sitzungen dieser Organe sind Protokolle anzufertigen. Sitzungen beider Organe leitet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Die Protokolle werden vom Schriftführer unterzeichnet.
I. Mitgliederversammlung
- Der Verein hält die Mitgliederversammlung in zwei Formen ab:
- a) Jahreshauptversammlung
- b) ausserordentliche Mitgliederversammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
- Sie hat das Recht, gefaste Beschlüsse wieder aufzuheben.
- 2. Aufgaben der Jahreshauptversammlung:
- - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden
- - Entgegennahme der Kassenberichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
- - Entgegennahme der Berichte der Spartenleiter und des Jugendleiters
- - Entlastung des Vorstandes
- - Neuwahl des Vorstandes
- - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- - Wahl von zwei Kassenprüfern
- - Behandlung von Anträgen
- 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- 4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Als Einladung gilt eine Veröffentlichung in der Tagespresse und im amtlichen Anzeiger.
- 5. Die Jahreshauptversammlung findet immer im ersten Viertel des Jahres statt.
- 6. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen beim Vorstand eingereicht werden.
- Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
- 7. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung wird nur einberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen ist oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
- 8. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen ist zulässig, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen hat jedes wahlberechtigte Mitglied.
II. Vorstand
- Der Vereinsvorstand arbeitet als Gesamtvorstand
- 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Geschäftsführer/Schriftführer.
- Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich alleine.
- Im Innenverhältnis des Vereins nimmt der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur in Abwesenheit des Vorsitzenden oder in Absprache mit diesem war.
- 2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- - den vertretungsberechtigten Vorständen
- - dem/der stellvertretenden Kassenwart/in
- - dem/der Spartenleiter/in: Straße
- - dem/der Spartenleiter /in: MTB
- - dem/der Jugendleiter/in
- - dem/der Pressewart/in
- - dem/der Organisationsleiter/in
- Die gleichzeitige Übernahme von zwei Vorstandsämtern ist unter besonderen Umständen zulässig.
- Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes dürfen kein weiteres Vorstandsamt im Sinne des § 26 BGB übernehmen.
- 3. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- 4. Der Vorstand wird jeweils zur Hälfte in ungeraden und geraden Jahren gewählt:
- -Vorstandswahl in ungeraden Jahren: Vorsitzender/de, Geschäftsführer/in,
- Spartenleiter /in Straße, Organisationsleiter/in, Jugendleiter/in und
- stellvertretende/er Schatzmeister/in .
- - Vorstandswahl in geraden Jahren: stellvertretende/er Vorsitzende/er,
- Schatzmeister/in, Spartenleiter /in MTB und Pressewart/in.
- 5. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung durch die Mitglieder-
- Versammlung abberufen werden.
- 6. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Sie
- finden jedoch mindestens alle zwei Monate statt.
- 7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungs-
- gemäss angehörenden Mitglieder anwesend sind.
- 8 Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der
- anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitglied muss
- geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
- Vorsitzenden den Ausschlag
- 8. Aufgabe des Vorstandes:
- - Förderung und Überwachung des Sportbetriebes einschliesslich der
- Jugendarbeit
- - Jahresterminplanung und Koordination
- - Finanzplanung und Überwachung der laufenden Kassengeschäfte
- - Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins
- - Förderung und Pflege von Kameradschaft und Freundschaft
- - Einberufung der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5
Ausschüsse
Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Ausschusssitzungen finden bei Bedarf statt. Werden bei Vorstandssitzungen Fragen aus dem Bereich eines Ausschusses behandelt, so ist die Stellungnahme des Ausschusses einzuholen und der Sprecher mit beratender Stimme zu diesem Tagesordnungspunkt einzuladen.
§ 6
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluß ist dem SRB unverzüglich mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an: Lebenshilfe e. V., Saarwellingen oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 7
Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der die Änderung der vorliegenden Satzung zur Folge hat, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nicht erschienene Mitglieder müssen ihre Zustimmung schriftlich erklären.
Die vorliegende Satzung ersetzt die Satzung vom 06.11.1985 und wurde von der Mitgliederversammlung am 07. März 2004 beschlossen.
Saarwellingen – Schwarzenholz, den
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1. Vorsitzende 2. Vorsitzender 1. Schatzmeister Geschäftsführer
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